Verordnung im Detail
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0
Die BITV 2.0 ist die technische Konkretisierung der Pflicht zur barrierefreien Informationstechnik nach §12d Behindertengleichstellungsgesetz. Sie bindet alle öffentlichen Stellen des Bundes und ist Maßstab für nahezu alle Landes- und Kommunalverwaltungen.
Zweck und Zielsetzung
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – kurz BITV 2.0 – wurde ursprünglich am 12. September 2011 als Neufassung der BITV von 2002 erlassen und zuletzt am 25. Mai 2019 grundlegend überarbeitet. Sie verfolgt das Ziel, digitale Angebote öffentlicher Stellen des Bundes so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt wahrgenommen und genutzt werden können.
Rechtsgrundlage der Verordnung ist §12d Absatz 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Dieser ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen, welche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Webseiten, mobilen Anwendungen und elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe zu stellen sind.
Wer muss die BITV umsetzen?
Direkt gebunden sind alle öffentlichen Stellen des Bundes: Bundesministerien, Bundesoberbehörden, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hierzu zählen unter anderem die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundeszentrale für politische Bildung und viele weitere.
Mittelbar betroffen sind Länder und Kommunen: Sie haben eigene Landesgleichstellungsgesetze (LBGG) und entsprechende Landesverordnungen erlassen, die sich inhaltlich eng an der BITV 2.0 orientieren. In der Praxis bedeutet das: Wer für eine Landes- oder Kommunalverwaltung arbeitet, muss faktisch dieselben Standards einhalten.
Ab dem 28. Juni 2025 erweitert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) den persönlichen Anwendungsbereich auf weite Teile der privaten Wirtschaft – etwa Online-Shops, Banking, E-Books, Personenbeförderung und Telekommunikation.
Eine detaillierte Abgrenzung finden Sie auf der Seite Anwendungsbereich.
Welche Anforderungen stellt die BITV?
Die zentralen technischen Anforderungen ergeben sich aus Anlage 1 der BITV 2.0. Diese verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die wiederum die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AAfür Web-Inhalte verbindlich macht.
Die vier Grundprinzipien der WCAG lauten:
- Wahrnehmbar – Informationen und Benutzeroberflächen müssen für die Nutzer auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können (z. B. Alternativtexte, Untertitel, ausreichender Kontrast).
- Bedienbar – Benutzeroberflächenkomponenten und Navigation müssen bedienbar sein (vollständige Tastaturbedienbarkeit, ausreichend Zeit, keine Inhalte die Anfälle auslösen).
- Verständlich – Informationen und Bedienung müssen verständlich sein (vorhersehbares Verhalten, Eingabehilfen, klare Sprache).
- Robust – Inhalte müssen robust genug sein, um zuverlässig von einer Vielzahl von Benutzeragenten – einschließlich assistiver Technologien – interpretiert werden zu können.
Eine vollständige technische Aufschlüsselung mit allen 50 Erfolgskriterien der WCAG 2.1 AA und ihrem Bezug zur EN 301 549 finden Sie auf der Seite Anforderungen.
Leichte Sprache und Gebärdensprache (§4 BITV)
§4 BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen, auf ihrer Startseite Informationen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) und in Leichter Sprache bereitzustellen. Im Mindestumfang gehören dazu:
- Informationen zu den wesentlichen Inhalten des Angebots,
- Hinweise zur Navigation,
- eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- Hinweise auf weitere Informationen in DGS oder Leichter Sprache, sofern vorhanden.
Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die übrigen Inhalte bereits den WCAG-Anforderungen entsprechen. Sie ist deutscher Sonderweg – die EU-RL 2016/2102 verlangt sie nicht – und gehört zu den am häufigsten übersehenen Anforderungen.
Erklärung zur Barrierefreiheit (§7 BITV)
Jede öffentliche Stelle muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Sie enthält:
- Eine Aussage zur Konformität mit den Anforderungen (vollständig, teilweise, nicht konform),
- Aufzählung der nicht barrierefreien Inhalte mit Begründung,
- Datum der Erstellung und letzten Aktualisierung (mindestens jährlich),
- einen Feedback-Mechanismus,
- Verweis auf die Durchsetzungsstelle.
Durchsetzung und Schlichtung
Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) prüft stichprobenartig die Konformität von Webseiten und Apps des Bundes. Sie erstellt alle drei Jahre einen Bericht an die EU-Kommission.
Betroffene können sich an die Schlichtungsstelle nach §16 BGG wenden, wenn sie ihr Recht auf Barrierefreiheit verletzt sehen. Das Verfahren ist kostenfrei und dauert in der Regel drei Monate.
Historie: Von der BITV 1.0 zur BITV 2.0
17. Juli 2002
BITV 1.0
Erste Fassung der Verordnung – orientiert an den WCAG 1.0. Galt ausschließlich für Bundesbehörden.
12. September 2011
BITV 2.0 (Neufassung)
Umstellung auf WCAG 2.0 AA, neue Anforderungen an Leichte Sprache und Gebärdensprache.
25. Mai 2019
BITV 2.0 (aktuelle Fassung)
Anpassung an EU-Richtlinie 2016/2102. Verweis auf EN 301 549 / WCAG 2.1 AA. Ausweitung auf mobile Apps und Intranets.
28. Juni 2025
BFSG tritt in Kraft
Erweiterung auf private Wirtschaftsakteure – BITV bleibt für die öffentliche Hand maßgeblich. Direkter Vergleich BITV ↔ BFSG.
Einordnung: BITV 2.0, EU 2016/2102 und EN 301 549
Die BITV 2.0 steht nicht für sich allein. Sie ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 („Web-Richtlinie") und stützt sich technisch auf die europäische Norm EN 301 549.
| Ebene | Dokument | Inhalt |
|---|---|---|
| EU | RL 2016/2102 | Verpflichtet alle Mitgliedstaaten, öffentliche Stellen zu barrierefreien Websites und Apps zu zwingen. |
| EU-Norm | EN 301 549 | Technische Konkretisierung; übernimmt WCAG 2.1 AA und ergänzt Anforderungen für Software, Hardware und Telekommunikation. |
| DE | BGG §12d | Rechtsgrundlage – ermächtigt zur Verordnung. |
| DE | BITV 2.0 | Konkrete Verordnung mit Anlagen 1 (technisch) und 2 (Leichte Sprache). |
| DE | WCAG 2.1 AA | Faktischer Prüfmaßstab – über EN 301 549 in BITV-Anlage 1 referenziert. |
In der Praxis bedeutet das: Wer WCAG 2.1 AA umsetzt und die deutschen Sonderanforderungen aus §4 und §7 BITV beachtet, ist konform. Vollständiges WCAG ↔ BITV-Mapping.
Häufige Fragen zur BITV
- Was ist die BITV 2.0 in einem Satz?
- Eine deutsche Rechtsverordnung, die öffentliche Stellen des Bundes zur barrierefreien Gestaltung digitaler Angebote nach WCAG 2.1 AA verpflichtet.
- Welche WCAG-Stufe verlangt die BITV?
- Konformitätsstufe AA der WCAG 2.1 – verbindlich über die EN 301 549, Anlage 1 BITV.
- Wie werden BITV-Punkte berechnet?
- Mit einer Vier-Stufen-Bewertung pro Prüfschritt (voll/eher/eher nicht/nicht erfüllt) und einer Gewichtung von 1–3. Das Ergebnis wird auf 0–100 normiert. Ab 90 = „gut zugänglich", ab 95 = „sehr gut zugänglich". Vollständige Rechenmechanik.
- Was heißt „eher erfüllt"?
- Eine Anforderung ist überwiegend umgesetzt, es gibt jedoch nicht-kritische Mängel. Der Prüfschritt erhält 3,5 von 5 Punkten.
- Was ist der Unterschied zwischen BITV und BFSG?
- BITV gilt für die öffentliche Hand, BFSG für die Privatwirtschaft. Technisch nahezu identisch – das BFSG kennt jedoch Bußgelder bis 100.000 €. Detaillierter Vergleich.
- Wie oft muss die Erklärung zur Barrierefreiheit aktualisiert werden?
- Mindestens jährlich. Eine veraltete Erklärung ist einer der häufigsten Mängel, die die BFIT-Bund in ihren Berichten rügt.