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§12 BGG · §1 BITV · §1 BFSG

Wer ist von der BITV 2.0 betroffen?

Die Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit gilt zunächst für öffentliche Stellen des Bundes. Über Landesgesetze und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erweitert sie sich faktisch auf den Großteil aller in Deutschland tätigen Organisationen – inklusive privater Online-Shops, Banken und Hersteller von Endgeräten.

Der persönliche Anwendungsbereich der BITV 2.0 wird häufig unterschätzt. Während die Verordnung formal nur die öffentlichen Stellen des Bundes bindet, sind über die 16 Landesgleichstellungsgesetze sämtliche Landes- und Kommunalverwaltungen erfasst. Seit dem 28. Juni 2025 kommt mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ein weiter Teil der Privatwirtschaft hinzu. In Summe ist die digitale Barrierefreiheit für nahezu jede Organisation mit Online-Angeboten verpflichtend.

1. Öffentliche Stellen des Bundes

Unmittelbar gebunden sind nach §12 BGG alle Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes. Konkret zählen dazu:

  • Bundesministerien (BMI, BMAS, BMJ, BMWK, BMG …) und ihre nachgeordneten Behörden,
  • Bundesoberbehörden wie Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundeskartellamt, Bundesnetzagentur, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
  • Sozialversicherungsträger des Bundes – Deutsche Rentenversicherung Bund, Knappschaft-Bahn-See, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
  • Bundesagentur für Arbeit mit allen Agenturen und Jobcentern (gE),
  • bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten wie KfW, Deutsche Bundesbank, Deutsche Welle,
  • Beliehene, soweit sie hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen (z. B. TÜV bei Hauptuntersuchungen).

Erfasst sind alle Websites, mobilen Anwendungen, Intranet- und Extranet-Auftritte, elektronischen Verwaltungsverfahren sowie digitalen Dokumente wie PDF-Formulare, Bescheide und Informationsbroschüren.

2. Länder und Kommunen

Für Landesbehörden, Kommunen, Landkreise, Hochschulen, Schulen und kommunalwirtschaftliche Unternehmen gelten die jeweiligen Landesgleichstellungsgesetze (LBGG) sowie die darauf gestützten Landesverordnungen über die barrierefreie Informationstechnik. Alle 16 Bundesländer haben entsprechende Regelungen erlassen, die inhaltlich eng an der BITV 2.0 orientiert sind. Praktisch bedeutet das: Wer eine Webseite, App oder ein Fachverfahren für eine Landes- oder Kommunalverwaltung erstellt, muss dieselben Anforderungen erfüllen.

Typische Beispiele:

  • Stadtportale, Bürgerservices, Online-Terminbuchung,
  • kommunale Bauportale, Gewerbeanmeldung, KFZ-Zulassung,
  • Schulportale, Eltern-Apps, digitale Klassenbücher,
  • kommunale Verkehrsbetriebe, Stadtwerke, Volkshochschulen,
  • landeseigene Förderbanken, Investitionsbanken, Statistikämter.

3. Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Staatliche Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts der Länder und damit über die jeweiligen LBGG verpflichtet. Auch das digitale Lehrangebot muss barrierefrei sein:

  • Lernmanagementsysteme wie Moodle, ILIAS, Stud.IP, OPAL,
  • Vorlesungsaufzeichnungen, Live-Streams, MOOCs,
  • Skripte, Übungsblätter, Klausur-PDFs (PDF/UA),
  • Bewerbungs- und Einschreibeportale, HISinOne, CampusNet,
  • Bibliothekskataloge, E-Journal-Zugänge, Forschungsdaten-Repositories.

Forschungseinrichtungen wie Max-Planck-, Fraunhofer-, Helmholtz- und Leibniz-Institute fallen je nach Rechtsform unter BGG oder LBGG. Mitglieder der Helmholtz-Gemeinschaft sind als bundesunmittelbare Stiftungen in der Regel direkt BITV-pflichtig.

4. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

ARD, ZDF, Deutschlandradio und die Landesrundfunkanstalten sind eigenständig verpflichtet. Über den Medienstaatsvertrag und die LBGG sind sie an die BITV-Standards gebunden – mit zusätzlichen Anforderungen an Untertitelung, Audiodeskription und Klare Sprache in Nachrichten. Online-Mediatheken müssen denselben Zugang bieten wie das lineare Programm.

5. Private Wirtschaft ab 28. Juni 2025 (BFSG)

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) werden seit dem 28. Juni 2025 zahlreiche privatwirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erfasst. Erfasst sind insbesondere:

  • Hardware-Systeme für Universalrechner (PCs, Notebooks) und Betriebssysteme,
  • Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten, Bezahlterminals im Handel,
  • Verbraucher-Endgeräte für elektronische Kommunikation – Smartphones, Tablets, Router, Smartwatches mit Telefonfunktion,
  • Verbraucher-Endgeräte für audiovisuelle Mediendienste – Smart-TVs, Set-Top-Boxen, Streaming-Sticks,
  • Telekommunikationsdienste,
  • Personenbeförderungsdienste (Buchung, Information, elektronisches Ticketing) im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr,
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher: Online-Banking, Banking-Apps, Kreditverträge, Verbraucherkredite,
  • E-Books, E-Reader und entsprechende Software,
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – sämtliche B2C-Online-Shops, Marketplaces und Buchungsplattformen.

6. Wer ist nicht betroffen?

  • Rein interne Anwendungen ohne externen Zugriff, veröffentlicht vor dem 23.09.2019 und seither nicht grundlegend überarbeitet,
  • Reine B2B-Angebote im Sinne des BFSG (gewerbliche Endkundenangebote, die sich ausschließlich an Verbraucher richten, sind erfasst),
  • Privatpersonen ohne wirtschaftliche Tätigkeit – private Blogs, Vereinsseiten ohne Online-Shop,
  • Kleinstunternehmen mit reinen Dienstleistungsangeboten (siehe oben),
  • Inhalte Dritter, die nicht von der Stelle finanziert, entwickelt oder kontrolliert werden (z. B. nutzergenerierte Kommentare),
  • Archivierte Inhalte vor September 2018, sofern sie nicht für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden.

7. Übergangsfristen im Überblick

  • 23.09.2019 – Neue Websites öffentlicher Stellen müssen barrierefrei sein.
  • 23.09.2020 – Alle bestehenden Websites öffentlicher Stellen.
  • 23.06.2021 – Mobile Anwendungen öffentlicher Stellen.
  • 28.06.2025 – BFSG: Privatwirtschaft (Produkte und Dienstleistungen).
  • 28.06.2030 – Ende der Übergangsfrist für SB-Terminals, die vor dem 28.06.2025 in Betrieb genommen wurden.
  • 2026 – erwartete Aktualisierung der BITV in Richtung WCAG 2.2.

Häufige Fragen zum Anwendungsbereich

Wer ist von der BITV 2.0 betroffen?

Unmittelbar gebunden sind alle öffentlichen Stellen des Bundes nach §12 BGG – Bundesministerien, Bundesoberbehörden, Sozialversicherungsträger des Bundes, die Bundesagentur für Arbeit sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Über die Landesgleichstellungsgesetze (LBGG) gelten faktisch dieselben Pflichten für Landesbehörden, Kommunen, Hochschulen, Schulen und kommunale Unternehmen aller 16 Bundesländer.

Müssen private Unternehmen die BITV einhalten?

Privatwirtschaftliche Anbieter sind nicht direkt an die BITV 2.0 gebunden, fallen aber seit dem 28. Juni 2025 unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Dieses gilt für Online-Shops, Banking-Dienste, E-Books, Smartphones, Selbstbedienungsterminals, Personenbeförderung und Telekommunikation. Die technischen Anforderungen sind nahezu identisch mit der BITV, weil beide auf der EN 301 549 und WCAG 2.1 AA aufsetzen.

Gibt es eine Ausnahme für kleine Unternehmen?

Ja, aber nur im BFSG und nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von höchstens 2 Mio. Euro sind von den BFSG-Dienstleistungspflichten ausgenommen. Wer eines der beiden Kriterien überschreitet, muss vollumfänglich umsetzen. Die BITV 2.0 selbst kennt keine Größen-Ausnahme.

Welche Pflichten haben Hochschulen und Schulen?

Staatliche Hochschulen, Schulen und Forschungseinrichtungen der Länder sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit über die jeweiligen Landesgleichstellungsgesetze an die BITV-Standards gebunden. Das umfasst Webauftritt, Bewerbungs- und Prüfungsportale, Lernplattformen wie Moodle oder ILIAS, digitale Lehrmaterialien, Vorlesungsvideos und Apps.

Sind interne Anwendungen (Intranet) auch betroffen?

Reine Intranet-Anwendungen, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden und nicht grundlegend überarbeitet werden, sind übergangsweise von der BITV ausgenommen. Sobald sie aber neu eingeführt oder grundlegend überarbeitet werden, gilt die volle BITV-Pflicht. Externe Bürgerportale und Verwaltungsverfahren waren von Anfang an erfasst.

Was passiert bei Verstößen gegen die BITV?

Betroffene können sich an die Schlichtungsstelle BGG (kostenfrei, Verfahrensdauer ca. drei Monate) oder die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) wenden. Verbände haben nach §15 BGG ein Verbandsklagerecht. Im BFSG drohen zusätzlich Bußgelder bis 100.000 Euro sowie Marktrücknahme-Anordnungen der Marktüberwachungsbehörden der Länder.

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