§4 BITV 2.0
Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache
Eine deutsche Besonderheit: Über die EU-Richtlinie hinaus verlangt die BITV 2.0, dass jede öffentliche Stelle Schlüsselinformationen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache anbietet – direkt auf der Startseite.
Was ist Leichte Sprache?
Leichte Sprache ist eine stark vereinfachte Form der deutschen Sprache. Sie richtet sich an Menschen mit Lernschwierigkeiten, kognitiven Einschränkungen, geringen Deutschkenntnissen und funktionalen Analphabeten. Die Regeln werden vom Netzwerk Leichte Sprache e. V. und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gepflegt.
Kernregeln:
- Kurze Sätze (höchstens ein Satzteil pro Satz),
- aktive Verben, kein Konjunktiv,
- keine Fremdwörter; Fachbegriffe werden erklärt,
- Zahlen als Ziffern, keine Prozente,
- Bilder zur Erläuterung,
- Prüfung durch Menschen mit Lernschwierigkeiten (Prüfgruppe).
Mindestumfang nach §4 BITV
Auf der Startseite müssen in Leichter Sprache vorhanden sein:
- Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
- Erläuterungen zur Navigation,
- eine Zusammenfassung der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- Hinweis auf weitere Inhalte in Leichter Sprache.
Deutsche Gebärdensprache (DGS)
DGS ist eine eigenständige visuelle Sprache mit eigener Grammatik, kein „Deutsch mit den Händen". Für gehörlose Menschen, die DGS als Erstsprache verwenden, sind Texte – auch in Leichter Sprache – nicht immer ausreichend. §4 BITV verlangt deshalb auch DGS-Videos für die oben genannten Inhalte.
Anforderungen an DGS-Videos:
- geprüfte DGS-Dolmetscherinnen mit staatlicher Anerkennung,
- kontrastreiches, ablenkungsfreies Setup, gute Ausleuchtung,
- Untertitel für hörende Nutzerinnen,
- technisch barrierefreie Einbettung (kein Auto-Play, vollständige Tastatursteuerung).
Umsetzung in der Praxis
Empfohlen wird ein deutlich sichtbarer Einstiegspunkt im Header („Leichte Sprache" und „Gebärdensprache"), der zu eigenen Unterseiten führt. Diese Unterseiten müssen selbst alle BITV-Anforderungen einhalten.