Verordnung im Wortlaut
BITV 2.0 – Volltext der Verordnung
Vollständiger Wortlaut der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung in der ab dem 25. Mai 2019 geltenden Fassung. Maßgeblich ist der amtliche Text im Bundesgesetzblatt.
§1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Websites einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet sowie mobile Anwendungen und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe öffentlicher Stellen des Bundes.
(2) Diese Verordnung gilt auch für grafische Programmoberflächen, die der Erfüllung dienstlicher Aufgaben oder der beruflichen Bildung dienen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
- Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden,
- Online-Karten und Online-Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke die wesentlichen Informationen auf barrierefreie digitale Weise bereitgestellt werden,
- Inhalte Dritter, die weder von der betreffenden öffentlichen Stelle finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht ihrer Kontrolle unterliegen,
- Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können,
- Inhalte, die nur für eine geschlossene Nutzergruppe bestimmt sind und vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis zu einer grundlegenden Überarbeitung,
- Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die weder für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich noch von ihr für die Allgemeinheit bestimmt sind,
- Inhalte von Archiven, das heißt Inhalte, die weder für aktive Verwaltungsabläufe noch zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle benötigt werden und seit dem 23. September 2019 nicht überarbeitet oder aktualisiert wurden.
§2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- öffentliche Stellen des Bundes: die Bundesverwaltung einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, die überwiegend aus solchen öffentlichen Stellen bestehen oder von ihnen finanziert werden,
- Website: eine Sammlung von Webseiten und damit zusammenhängenden Inhalten, die unter einem gemeinsamen Domain-Namen zugänglich gemacht werden,
- mobile Anwendungen: Anwendungssoftware, die von öffentlichen Stellen oder in deren Auftrag für die Nutzung durch die Allgemeinheit auf mobilen Endgeräten wie Smartphones und Tablets entwickelt wird, ohne Betriebssysteme und Hardware,
- elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe: Abläufe zwischen Behörden untereinander oder mit natürlichen oder juristischen Personen, die durch Informationstechnik unterstützt werden,
- technische Standards: in Anlage 1 in Bezug genommene harmonisierte Normen sowie technische Spezifikationen.
§3 Anzuwendende Standards
(1) Websites, mobile Anwendungen und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe sind so zu gestalten und zu pflegen, dass sie barrierefrei im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind. Die Vermutungswirkung des § 12a Absatz 6 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt bei Einhaltung der in Anlage 1 bezeichneten Standards.
(2) Erfüllen Websites, mobile Anwendungen oder elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1, müssen sie die grundlegenden Anforderungen nach Anlage 1 in anderer geeigneter Weise erfüllen.
§4 Erklärungen und Hinweise in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache
(1) Auf der Startseite ihrer Website sowie in ihren mobilen Anwendungen stellen öffentliche Stellen des Bundes folgende Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereit:
- Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
- Hinweise zur Navigation,
- eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit nach §7,
- Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.
(2) Weitergehende Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache sollen bereitgestellt werden, sofern dies zum besseren Verständnis erforderlich ist.
(3) Die Anforderungen der Anlage 2 sind einzuhalten.
§5 Ausnahmen
Von den Anforderungen der §§ 3 und 4 sind die in § 1 Absatz 3 genannten Inhalte ausgenommen. Soweit eine Umsetzung der Anforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 führen würde, gelten die Anforderungen der §§ 3 und 4 nur insoweit, als diese Belastung nicht überschritten wird.
§6 Unverhältnismäßige Belastung
(1) Eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Erfüllung der Anforderungen die öffentliche Stelle insbesondere organisatorisch oder finanziell übermäßig belasten würde.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Erfüllung der Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Größe, Ressourcen und Art der öffentlichen Stelle,
- geschätzte Kosten und geschätzter Nutzen für die öffentliche Stelle im Verhältnis zum geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung der Häufigkeit und der Dauer der Nutzung.
(3) Fehlende Priorität, Zeit- oder Kenntnismangel sind keine berücksichtigungsfähigen Gründe.
§7 Erklärung zur Barrierefreiheit
(1) Öffentliche Stellen des Bundes stellen auf ihrer Website und in ihren mobilen Anwendungen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit bereit. Sie enthält insbesondere:
- eine Erläuterung zu den Teilen der Inhalte, die nicht barrierefrei sind, und die Gründe für die fehlende Barrierefreiheit sowie gegebenenfalls vorgesehene barrierefreie Alternativen,
- eine Beschreibung des Feedback-Mechanismus nach § 8 Absatz 1 und einen Link zu diesem,
- einen Verweis auf das Durchsetzungsverfahren nach § 8 Absatz 2 und auf die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle nach § 16 BGG.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu überprüfen und zu aktualisieren.
(3) Sie ist in einem barrierefreien Format unter Verwendung der von der Europäischen Kommission festgelegten Mustererklärung bereitzustellen.
§8 Feedback-Mechanismus, Durchsetzungsverfahren
(1) Öffentliche Stellen des Bundes richten einen Feedback-Mechanismus ein, über den jede Person:
- der öffentlichen Stelle etwaige Verstöße ihrer Website oder mobilen Anwendung gegen die Anforderungen dieser Verordnung mitteilen kann und
- von der öffentlichen Stelle Informationen zu Inhalten, die von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen sind, anfordern kann.
(2) Wird einer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder einem Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen, können sich Betroffene an die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG wenden.
§9 Überwachungsverfahren
(1) Die Überwachungsstelle des Bundes nach § 10 überwacht die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die öffentlichen Stellen des Bundes regelmäßig.
(2) Die Überwachung erfolgt nach der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Überwachungsmethodik.
(3) Die Ergebnisse der Überwachung werden veröffentlicht.
§10 Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik
(1) Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet.
(2) Die Überwachungsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:
- regelmäßige Überwachung nach § 9,
- Beratung und Schulung der öffentlichen Stellen zur Umsetzung der Anforderungen,
- Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission nach § 11,
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen.
§11 Berichtsverfahren
(1) Die Überwachungsstelle des Bundes übermittelt der Europäischen Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung. Der Bericht wird in einem barrierefreien Format veröffentlicht.
(2) Der Bericht enthält Angaben zur angewandten Überwachungsmethodik, zu den Ergebnissen sowie zur Nutzung des Durchsetzungsverfahrens.
§12 Übergangsvorschriften
(1) Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, müssen die Anforderungen dieser Verordnung seit dem 23. September 2020 erfüllen.
(2) Websites, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, mussten die Anforderungen seit dem 23. September 2019 erfüllen.
(3) Mobile Anwendungen müssen die Anforderungen seit dem 23. Juni 2021 erfüllen.
§13 Evaluierung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert diese Verordnung regelmäßig und übermittelt der Europäischen Kommission die Ergebnisse als Teil des Berichts nach § 11.
§14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1 (zu §3 Absatz 1) – Anzuwendende Standards
Die Vermutungswirkung nach §3 Absatz 1 Satz 2 gilt bei Einhaltung der folgenden harmonisierten europäischen Norm:
| Standard | Bezeichnung | Anwendung |
|---|---|---|
| EN 301 549 V3.2.1 (oder Folgefassung) | Accessibility requirements for ICT products and services | Websites, mobile Anwendungen, Software, Hardware, Telekommunikationsdienste, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe. |
| WCAG 2.1 AA | Web Content Accessibility Guidelines (über EN 301 549 referenziert) | Alle Web-Inhalte – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. |
| ETSI EG 203 350 | Leitfaden zur Anwendung barrierefreier Beschaffungsanforderungen | Ergänzend für Beschaffung von IT-Produkten und -Dienstleistungen. |
Die Anforderungen der EN 301 549 umfassen insbesondere die vier WCAG-Grundprinzipien sowie ergänzende Anforderungen an Software (Kapitel 11), Dokumente (Kapitel 10), Web (Kapitel 9), nicht-webbasierte Telekommunikationsdienste (Kapitel 6) und Hardware (Kapitel 8). Eine vollständige Aufschlüsselung findet sich im WCAG ↔ BITV-Mapping.
Anlage 2 (zu §4 Absatz 3) – Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache
1. Informationen in Deutscher Gebärdensprache
Die Informationen nach §4 Absatz 1 sind als Videos bereitzustellen und müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Die Gebärdensprachdarbietung muss von einer Person erfolgen, die über ausreichende Kompetenz in Deutscher Gebärdensprache verfügt.
- Die Person ist gut ausgeleuchtet und vor einem ruhigen, kontrastreichen Hintergrund aufgenommen.
- Mimik und Gestik sind erkennbar; der Oberkörper einschließlich Hände und Gesicht ist vollständig sichtbar.
- Bedienelemente des Videoplayers sind tastaturbedienbar und für assistive Technologien zugänglich.
- Eine Untertitelung sowie eine textliche Wiedergabe der Inhalte werden zusätzlich bereitgestellt.
2. Informationen in Leichter Sprache
Texte in Leichter Sprache müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Kurze Sätze, je ein Hauptgedanke pro Satz.
- Aktive Formulierungen, möglichst keine Passivkonstruktionen.
- Konkrete und bekannte Wörter; Fremd- und Fachwörter werden erklärt.
- Zusammengesetzte Wörter werden durch Bindestrich oder Mediopunkt gegliedert (z. B. „Bundes-Tag" oder „Bundes·tag").
- Genitiv- und Konjunktivformen werden vermieden.
- Zahlen werden als Ziffern dargestellt; abstrakte Zahlen werden umschrieben.
- Eine ausreichend große, gut lesbare Schrift in serifenloser Schriftart wird verwendet.
- Aussagekräftige Bilder, Symbole oder Piktogramme unterstützen das Verständnis.
- Die Texte werden durch Menschen mit Lernschwierigkeiten auf Verständlichkeit geprüft.
3. Bereitstellung
Die Inhalte in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache sind über eine eigene, deutlich erkennbare und einfach erreichbare Schaltfläche auf der Startseite verlinkt. Die Verlinkung ist auf jeder Seite des Auftritts auffindbar.
Rechtlicher Hinweis
Diese Wiedergabe wurde sorgfältig aus den amtlichen Quellen erstellt, ersetzt aber nicht den amtlichen Verordnungstext. Verbindlich sind ausschließlich die im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Fassungen sowie die aktuelle konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de.
Erklärungen zu den Paragraphen und ihrer praktischen Anwendung finden Sie auf der Pillar-Seite zur BITV 2.0, zur historischen Entwicklung unter Historie und zur Punktebewertung unter Punkte & Bewertung.