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Direkter Vergleich

BITV 2.0 vs. BFSG – welches Gesetz gilt für wen?

Seit dem 28. Juni 2025 existieren in Deutschland zwei zentrale Gesetzeswerke zur digitalen Barrierefreiheit: die BITV 2.0 für die öffentliche Hand und das BFSG für die Privatwirtschaft. Beide stützen sich technisch auf die EN 301 549 und damit auf die WCAG 2.1 AA – unterscheiden sich aber grundlegend in Geltungsbereich, Sanktionsregime und Aufsicht.

Die Gegenüberstellung in einer Tabelle

KriteriumBITV 2.0BFSG
AdressatenÖffentliche Stellen des Bundes (mittelbar Länder/Kommunen)Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure, Händler, Dienstleister
Rechtsgrundlage§12d BGG, Verordnung 2011/2019Bundesgesetz vom 16.07.2021
EU-QuelleRL (EU) 2016/2102 (Web-Richtlinie)RL (EU) 2019/882 (European Accessibility Act)
Geltung ab22.09.2018 (Websites) / 23.06.2021 (Apps)28. Juni 2025
Technischer StandardEN 301 549 / WCAG 2.1 AAEN 301 549 / WCAG 2.1 AA
Leichte Sprache / DGSPflicht auf Startseite (§4)Keine generelle Pflicht – nur Verständlichkeit
Erklärung zur BarrierefreiheitPflicht, jährlich aktualisiert (§7)Pflicht für Dienstleistungen (§14 BFSG)
AufsichtBFIT-Bund (Überwachungsstelle)Marktüberwachungsbehörden der Länder
SanktionenAufsichtsverfahren, Schlichtung (§16 BGG)Bußgeld bis 100.000 € pro Verstoß
Ausnahme KleinstunternehmenNicht anwendbarJa: <10 MA und <2 Mio € Umsatz (nur Dienstleistungen)

Welches Gesetz gilt für mich?

Sie sind eine Behörde des Bundes → BITV 2.0 gilt direkt. Das BFSG ändert daran nichts.

Sie sind eine Landes- oder Kommunalbehörde → es gilt die jeweilige Landesverordnung zur Umsetzung der EU-Web-Richtlinie. Diese ist inhaltlich nahezu deckungsgleich mit der BITV 2.0.

Sie sind ein privates Unternehmen mit B2C-Angebot → prüfen Sie, ob Sie unter §1 BFSG fallen (Online-Shops, Banking, E-Books, Personenbeförderung, Telekommunikation, Computerhardware, Selbstbedienungsterminals). Wenn ja: BFSG gilt ab 28.06.2025. Eine erste Einschätzung erhalten Sie im Selbstcheck.

Sie sind ein reines B2B-Unternehmen → das BFSG gilt nicht. Vertragsfreiheit. (Achtung: Wenn Sie auch nur einen Endverbraucher beliefern, kann die Pflicht wieder greifen.)

Gemeinsamkeiten: Was beide Gesetze fordern

  • Konformität mit WCAG 2.1 auf Stufe AA (über EN 301 549)
  • Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit, Robustheit
  • Tastaturbedienbarkeit, Kontrastverhältnisse, Alternativtexte
  • Veröffentlichungspflicht einer Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Feedback-Mechanismus für Nutzerinnen und Nutzer

Unterschiede im Detail

Leichte Sprache und Gebärdensprache

Nur die BITV 2.0 (§4) verlangt Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache auf der Startseite. Das BFSG kennt diese Pflicht nicht – verlangt aber „Verständlichkeit" als Querschnittsanforderung.

Sanktionen

Das BFSG schafft erstmals ein echtes Bußgeldregime für digitale Barrierefreiheit in Deutschland. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Verstöße aktiv ahnden – bei der BITV 2.0 gab es bisher nur Aufsichtsverfahren und Schlichtung.

Geltungstiefe

Die BITV 2.0 erfasst alle digitalen Angebote öffentlicher Stellen – auch das interne Verwaltungsportal. Das BFSG ist enger zugeschnitten: Es gilt nur für die in §1 Abs. 2 BFSG abschließend aufgezählten Produkt- und Dienstleistungsgruppen.